Luhe / Lopau: Geänderte Befahrungsregelung
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Für den Kanusport sind die wesentlichen Inhalte
unverändert (siehe Tabelle)
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Gewäs-ser |
km |
Strecke |
Regelung |
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Luhe |
6,6 - 7,8 |
Grenze LK bis Schwindebeck |
Befahrung nur mit Einerkajaks und nur in der Zeit vom 30.06. bis 15.10. erlaubt |
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Luhe |
7,8 - 20,3 |
Schwindebeck bis Brücke Raven-Wetzen |
Befahrung nur mit Einer- und Zweier- Kajaks (keine Canadier!) erlaubt |
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Luhe |
20,3 - 21 |
Brücke Raven-Wetzen bis Grenze LK |
Gemeingebrauch uneingeschränkt zuge-lassen |
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Lopau |
gesamt |
Gesamt |
Befahrung verboten, Ausnahme nur Lopausee und Strecke zwischen Straßenbrücke Campingplatz und Lopausee. |
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Für die Luhe ist
das Einsetzen der Boote zwischen km 6,6 und km 21 nur an folgenden
Stellen zugelassen: |
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Nun die Veränderungen:
- Die Bestimmung, daß in Zweierkajaks ein Kind bis 8 Jahre mitgenommen werden darf, ist ersatzlos entfallen.
- Die Bestimmung, daß die Boote gekennzeichnet sein müssen, ist ersatzlos entfallen.
- Der Vorbehalt, daß bei zu hohen (aber nicht genauer definierten) Befahrungshäufigkeiten eine Kontingentierung eingeführt werden könne, ist ersatzlos entfallen.
- Jeder Bezug auf das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatG) ist entfallen, es wird nur auf der Basis des Niedersächsischen Wassergesetzes die Regelung des Gemeingebrauchs vorgenommen.
- Mit dem Entfall des Bezuges auf das NNatG sind auch die Ausnahmeregelungen nicht mehr auf den engen Rahmen des NNatG beschränkt, der Landkreis Lüneburg kann jetzt im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Einschränkungen der Verordnung zulassen, wenn die Ausnahme mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist.
- Jegliches Verbot des Wattfischers ist entfallen. Damit hat die eingeleitete Normenkontrolle der Fischer vollen Erfolg gezeigt!
Fazit:
Die Verordnung regelt nun nur noch Befahrungen der Luhe und Lopau,
sie schränkt die Angler überhaupt nicht mehr ein.
Wesentliche Einschränkungen für den Kanusport bleiben
jedoch bestehen. Einige unklare Formulierungen (z.B. Vorbehalt der
Kontingentierung) sind weggelassen worden.
Wegen des Entfalls der Bootskennzeichnung kann die Differenzierung
zu Bootsverleihern nun nicht mehr so gut durchgeführt werden,
ist für den organisierten Kanusport negativ!
Für den Kanusport ergibt sich im wesentlichen keine Verbesserung.
Der einzig interessante Punkt ist die Möglichkeit der Ausnahmeerteilung
durch den Landkreis Lüneburg!
Eine telefonische Nachfrage beim Landkreis Lüneburg ergab,
daß der Landkreis noch keinerlei Gedanken angestellt hatte,
was er auf Antrag zu genehmigen gedenkt. Auf Nachfrage wurde nur
angedeutet, daß wohl eher Ausnahmen auf der Luhe als auf der
Lopau denkbar seien.
Wenn jemand einen Ausnahmeantrag stellt, bitte mich unbedingt über
den Antrag und die Antwort des Landkreises informieren !!!!!!!!!!!!!!!!!!
Mitgeteilt durch Albert Emmerich, Referent für Kanusport und
Umwelt, LKV Nds
Jürgen Becker
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Letzte Änderung
am 26.08.2005 13:39
durch das Online-Team des ACC.
Heute: 31.07.2010 08:08 Datei: wa_luhe98.shtml
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