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Satzung und Jugendordnung des Alster - Canoe - Club e.V.


Inhalt

 
Satzung: Jugendordnung:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3.1 Arten der Mitgliedschaft
§ 3.2 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3.3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Organe
§ 5.1 Mitgliederversammlung
§ 5.2 Vorstand
§ 5.3 Kassenprüfer
§ 5.4 Ältestenrat
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 7 Haftung (I) - Versicherung (II) - Hausrecht (III) - Schuldrecht (IV)
§ 8 Jugendarbeit
§ 9 Satzungen
§ 10 Auflösung des Clubs
§ 11 Gerichtstand ist Hamburg

§ 1 Zweck
§ 2 Aufgaben
§ 3 ACC-Jugend
§ 4 Organe
§ 4.1 Jugendversammlung
§ 4.2 Jugendausschuss


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 23. Mai 1905 gegründete Club führt den Namen ALSTER - CANOE - CLUB e.V. (ACC) und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

Die Clubfarben sind: Schwarz-Rot-Schwarz auf weißem Grund.

Der Alster-Canoe-Club e.V. ist Mitglied in folgenden Verbänden: Hamburger Kanu-Verband e.V. (HKV), Hamburger Sport- Bund e.V. (HSB)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Clubs ist insbesondere:

Die Ausübung des Kanusports sowie weiterer geeignet erscheinender Sportarten, besonders für die Jugend, zu fördern und zu pflegen, die Ursprünglichkeit der Gewässer in Verbindung mit dem Kanusport zu erhalten, die Kenntnisse über die Umwelt, den Umweltschutz und den Umgang mit Wasser zu erweitern.

(2) Der Zweck des Clubs wird insbesondere verwirklicht durch:

  • kanusportliche Ausbildung im Kajak und/oder Kanu, Förderung sportlicher Unternehmungen.
  • Ausleihe von clubeigenem Bootsmaterial und Material zur Ausübung des Kanusports.
  • Erhalten und Betreiben eines eigenen Clubhauses mit Freigelände, Bootshafen und Bootsliegeplätzen.
  • Zur Verfügung stellen von Bootslagerplätzen für club- wie mitgliedereigenen Paddelbooten.
  • Unterstützung und Förderung des Schulsports durch Bereitsstellung des Clubgeländes und Bootsliegeplätze.
  • Umfassende Jugendarbeit
  • Veranstaltung von Kanusport - Wettkämpfen und anderer dem Vereinszweck dienender Sportarten.
  • Veranstaltung von Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings, das gemäß DKV/HKV-Sportordnung mit Strafe bedroht ist.
  • Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Clubzwecks
  • Der Club bekennt sich zum Amateursport

(3) Verbot zur Verfolgung politischer Ziele

  • Der Club ist politisch und konfessionell ungebunden
  • Die Verfolgung politischer Ziele im Namen des Clubs außerhalb des Clubzwecks sind unstatthaft

(4) Gemeinnützigkeit

  • Der Club verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports.
  • Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  • Die Mittel des Clubs sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs
  • Der Club darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Clubvermögen.
  • Eine Änderung des Club-Zwecks darf nur innerhalt des in §2(4) gegebenen Rahmens erfolgen.
  • Die Organe des Clubs arbeiten ehrenamtlich.

(5) Finanzierung des ClubDie erforderlichen Geld- und Dachmittel werden beschafft durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden
  • Sponsoring
  • Zuschüsse und Darlehen vom HSB und öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen entsprechend des Clubzwecks.
  • Entgelte für Tätigkeiten insbesondere in den Bereichen Ausbildung, Betrieb des Clubhauses mit Gelände und Bootslagerung

§ 3 Mitgliedschaft

Der Club hat:
  1. Senioren-Mitglieder,
  2. Jugendliche Mitglieder,
  3. Fördernde Mitglieder,
  4. Auswärtige Mitglieder,
  5. Ehrenvorsitzender
  6. Ehren-Mitglieder,

§ 3.1 Arten der Mitgliedschaft

  1. Senioren-Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die sich im Club nicht sportlich betätigen.
  4. Auswärtige Mitglieder sind Mitglieder, die außerhalb des Hamburger Vorortverkehrs ihren ständigen Wohnsitz haben und sich im Club nicht betätigen.
  5. Ehrenvorsitzender,
  6. Ehren-Mitglieder sind Mitglieder mit besonderen langjährigen Verdiensten um den Club.

§ 3.2 Erwerb der Mitgliedschaft

Der schriftliche Aufnahmeantrag, bei Jugendlichen Bewerbern von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben, ist dem Vorstand einzureichen. Stimmt dieser in seiner Mehrheit der Bewerbung zu, erfolgt die Bekanntgabe im nächsten Rundschreiben mit den Personalien des Bewerbers. Der Bewerber gilt als aufgenommen, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Versand kein schriftlicher begründeter Einspruch aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder erhoben wird. Soweit ein Einspruch erfolgt, entscheidet der Vorstand, unter Berücksichtigung der Begründung, erneut über die Aufnahme. Diese Entscheidung ist endgültig. Eine Ablehnung ist dem Bewerber mitzuteilen.

Das neue Mitglied erhält die Mitgliedskarte und die Club- Satzung.

Besondere Aufnahmebedingungen

  • Kinder bis zum 7. Lebensjahr können nur in den ACC aufgenommen werden, wenn mindestens ein Erziehungsberechtigter Mitglied des Clubs ist und die Aufsichtsplicht wahrnimmt. 
    Hat ein Jugendlicher das 18.Lebensjahr vollendet, wird er Senioren-Mitglied.
  • Der Status der Fördernden bzw. Auswärtigen Mitgliedschaft wird auf Antrag vom Vorstand verliehen. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann der Vorstand den Status zurücknehmen.
  • Ehren-Vorsitzender kann jeweils nur ein Club-Mitglied sein. Er wird auf Lebenszeit gewählt.
  • Die Ehren-Mitgliedschaft wird für besondere langjährige Verdienste um den Club verliehen.Die Vorschläge des Vorstandes bedürfen in beiden Fällen der Bestätigung durch eine Mitgliederversammlung.

§ 3.3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Tod:
  1. Der Austritt kann nur zum 30. September eines Jahres erfolgen. Eine schriftliche Erklärung muß dem Vorstand bis zum 31. August des betreffenden Jahres vorliegen, später eingehende Austrittsgesuche haben erst zum 30. September des folgenden Geschäftsjahres Wirksamkeit.
  2. Ausschluß Der Ausschluß durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung seiner Beiträge und Umlagen im Rückstand ist oder sich eines schweren Verstoßes gegen die Clubinteressen schuldig gemacht bzw. durch sein Verhalten das Ansehen des Clubs ernsthaft geschädigt hat. 
    Dem Betroffenen ist 14 Tage vor der beschlußfassenden Vorstandssitzung die ihm zur Last gelegte Handlung schriftlich bekanntzugeben, so daß er Gelegenheit erhält, sich zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidungdes Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Dieser entscheidet innerhalb von zwei Monaten schriftlich. Die Entscheidung ist unwiderruflich und unanfechtbar. Bis zu einer Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen.

Bei Ausscheiden hat das Mitglied die Mitgliedskarte, die Bootshausschlüssel und das übrige in seinem Besitz befindliche Club-Eigentum unaufgefordert zurückzugeben.

Eine finanzielle Rückerstattung findet bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht statt.

§ 4 Beiträge

Das Mitglied hat eine Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag und evtl. notwendig werdende Umlagen und Sondergebühren zu entrichten.

Die Fälligkeitstermine und Zahlungsmodalitäten setzt der Vorstand fest. Die Aufnahmegebühr wird mit dem ersten Jahresbeitrag fällig.

Über die Höhe der Jahresbeiträge und anderer Zahlungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehren-Mitglieder sind von Beitragsleistungen befreit.

In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern Beiträge stunden, ermäßigen oder in Härtefällen für begrenzte Zeit erlassen.

§ 5 Organe

Organe des Clubs sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüfer
  4. der Ältestenrat

§ 5.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs und wird vom Vorstand je nach Bedarf einberufen. Sie dient der Information und Aussprache. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor Beginn. Maßgebend ist der Poststempel.

Auf begründeten schriftlichen Antrag von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

  • Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm ernannten Vertreter geleitet.
  • Mitgliederversammlungen sind bei termingerechter Einberufung beschlußfähig.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Enthaltungen werden nicht gezählt.
  • Bei Satzungsänderungen ist 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Bei Stimmen-Gleichheit entscheidet - außer bei Personen-Wahl - die Stimme des Versammlungsleiters.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind Jugendliche und fördernde juristische Personen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

In der Versammlung wird vom Schriftführer oder einem Beauftragten ein Protokoll geführt. Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich zu zitieren. Das Protokoll wird im Rundschreiben bekanntgegeben.

Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Ein in der Versammlung gestellter Dringlichkeitsantrag ist zu behandeln, wenn die Stimmberechtigten ihn mit einfacher Stimmenmehrheit unterstützen. Über Anträge auf Vertagung ist sofort abzustimmen. Bei einfacher Stimmenmehrheit wird der betreffende Punkt von der Tagesordnung abgesetzt. Anträgen auf Schluß der Debatte ist zu entsprechen, nachdem die Redner, die sich vorher gemeldet hatten, zu Wort gekommen sind.

Der Vorstand ist dazu verpflichtet, im 1. Quartal des Jahres eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung hat er vorzulegen:

  • die Berichte des geschäftsführenden Vorstandes,
  • die Berichte der Fachwarte,
  • die Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Bilanz,
  • den Voranschlag für das neue Geschäftsjahr,
  • den Bericht der Kassenprüfer.
Die anwesenden Stimmberechtigten haben das Recht, Auskünfte und die Beantwortung von Fragen vom Vorstand zu fordern, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, die Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ältestenrats in geheimer Abstimmung vorzunehmen, Beschlüsse über vorliegende Anträge zu fassen.

§ 5.2 Vorstand

Er besteht aus dem gesetzlichen, geschäftsführenden Vorstand, dem 1. und 2. Jugendwart und den von der Jahreshauptversammlung nach Bedarf zu wählenden Fachwarten.

Gesetzlicher, geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und Kassenwart. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt

Die von der ACC-Jugend, gem. Jugendordnung, gewählten Jugendwarte werden von den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung bestätigt. Bei Ablehnung muß eine Neuwahl durch die ACC-Jugend durchgeführt werden, die dann endgültig ist.

Wählbar für den Gesamtvorstand sind alle Senioren- Mitglieder; für den gesetzlichen Vorstand nur solche mit dreijähriger Mitgliedschaft. Gewählt wird der Vorstand für ein Jahr. Ein von einer Mitgliederversammlung ernannter Wahlausschuß bereitet die Vorstandswahl vor. Die Wahl erfolgt geheim per Stimmzettel. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Wird sie nicht erzielt, so findet eine Wahlwiederholung statt. Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel entscheidet der Leiter des Wahlausschusses, der auch während des Wahlgangs die Leitung der Versammlung übernimmt. Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus, bestellt der Vorstand von sich aus kommissarisch einen Vertreter. Beim Ausscheiden eines Mitglieds des gesetzlichen Vorstandes hat sofortige Ersatzwahl durch eine Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Der Vorstand ist berechtigt, Clubmitglieder mit deren Einverständnis zur Mitarbeit heranzuziehen und sie an seinen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen. Stimmrecht im Vorstand haben sie nicht. Der Vorstand ist befugt, sich eine Geschäftsordnung zu geben und gemäß dieser auch Beschluß- und Vertretungsfragen zu regeln.

§ 5.3 Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die das Recht und die Pflicht haben, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Bilanz zu prüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, Zwischenprüfungen vorzunehmen.

§ 5.4 Ältestenrat

Er besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Die Mitglieder des Ältestenrats müssen über 50 Jahre alt sein und dem Club seit 10 Jahren angehören. Im Amt befindliche Vorstandsmitglieder können nicht in den Ältestenrat gewählt werden.

Der Ältestenrat hat folgende Funktionen:

  • Behandlung von Einsprüchen gegen ergangene Ausschluß-Entscheidungen des Vorstandes.
  • Behandlung von Streitfällen innerhalb der Mitgliedschaft, wenn deren Schlichtung im Clubinteresse geboten erscheint.
In diesen Fällen handelt der Ältestenrat in Allein- Verantwortlichkeit.

 

Bei den nachfolgenden Fällen trifft der aus drei Mitgliedern bestehende Ältestenrat seine Entscheidungen in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vorstand:

  • Vermögensrechtliche Fragen, wie 
    - Aufnahme von Krediten mit dinglicher Sicherung 
    - Verkauf von Teilflächen des Grundstücks
  • Maßnahmen, die geeignet sind, die Struktur des Clubs zu verändern.
Das aus sechs Personen bestehende Gremium wählt aus seiner Mitte einen Obmann. Entscheidungen können nur mit 2/3 Mehrheit getroffen werden. Kommt diese nicht zustande, entscheidet eine Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

  • Benutzung des Club-Grundstücks und dessen Einrichtungen zur Sport-Ausübung und zu geselligem Beisammensein,
  • Teilnahme an Versammlungen mit und ohne Stimmrecht,
  • Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
  • pünktliche Zahlung der Beiträge, Gebühren und Umlagen,
  • Änderungen der Anschrift und / oder Kontoverbindungen sind unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen,
  • Beachtung der Satzung und Befolgung der vom Vorstand erlassenen Anweisungen,
  • Dienstleistungen zur Pflege und Erhaltung des Clubeigentums.

 

§ 7 Haftung (I) - Versicherung (II) - Hausrecht (III) - Schuldrecht (IV)

  1. Der Club übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahl- , Personen- und Sachschäden auf dem Club- Grundstück und außerhalb. Jedes Mitglied betätigt sich im Club freiwillig und auf eigenes Risiko. Insbesondere für Unfälle, welche auf mangelnde Schwimmfähigkeit zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen.
  2. Der Club bietet seinen Mitgliedern Versicherungsschutz im Rahmen der durch den HSB und DKV abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherung, davon ausgenommen sind Auswärtige und Fördernde Mitglieder. Maßgebend sind die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen, über die sich jedes Mitglied selbst zu informieren hat.
  3. Auf dem Clubgelände üben der Vorstand und die von ihm Beauftragten das Hausrecht aus. Bei Gefahr im Verzuge sind hierzu auch alle gerade anwesenden Senioren-Mitglieder berechtigt.
  4. Der Verzicht auf alle Ansprüche gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der ACC Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat. Das Mitglied hat sich auf eigene Kosten zusätzlich zu versichern, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.

    Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit aller übrigen Mitarbeiter oder Beauftragte des Vorstandes.

§ 8 Jugendarbeit

Die Jugendarbeit im Club richtet sich nach der Jugendordnung des Alster-Canoe-Club e.V. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 9 Satzungen

Der Vorstand kann auf Grund gesetzlicher Vorschriften redaktionelle Änderungen vornehmen. Dazu bedarf es keiner Befragung der Mitgliederversammlung. Diese Änderungen sind im nächsten Rundschreiben bekannt zu geben.

§ 10 Auflösung des Clubs

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur eine ausschließlich zu diesem Zwecke einzuberufenden außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, wenn mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.

Ist diese erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich vom Vorstand einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. In beiden Fällen ist eine ¾ Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluß erforderlich.

(2) Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen des Clubs. Der Beschluß kann nur dahingehend lauten, daß das Vermögen des Clubs an den Hamburger Kanu -Verband (HKV) oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannter dem HKV angeschlossener Vereine fällt und ausschließlich für die Förderung und Pflege des Kanusports zu verwenden ist. Das gleiche gilt, wenn der Club zwangsweise aufgelöst wird oder die bisherigen steuerbegünstigten Satzungszwecke wegfallen. Sollte dann weder der HKV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§ 11 Gerichtstand ist Hamburg

Stand: 11/2003 - eingetragen beim Amtsgericht Hamburg - Vereinsregister


 

Jugendordnung des Alster - Canoe - Club e.V.


§ 1 Zweck

Die Jugendordnung (JO) des Alster-Canoe-Club e.V. ist Bestandteil der Satzung des ACC. Sie regelt die Belange der ACC-Jugendarbeit.

§ 2 Aufgaben

Aufgaben der ACC-Jugend sind die Förderung, Ausübung und Pflege des Kanusports sowie die Anleitung zur sportlichen Betätigung im allgemeinen. Die Anleitung und Betreuung der Jugendlichen erstreckt sich außer auf den sportlichen auch auf den kulturellen und gesellschaftlichen Bereich. Es soll das Gemeinschaftsleben sowie die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen im Sport und der Gesellschaft gefördert werden. Die Jugend bekennt sich zum Amateursport. Die Jugendorgane arbeiten ehrenamtlich. Die Jugend ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 ACC-Jugend

Zur ACC-Jugend gehören alle Mitglieder des ACC, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wassersport treibende Jugendliche müssen schwimmen können. Die ACC-Jugend gehört der Hamburger Sportjugend (hsj) und der Hamburger Kanujugend (HKV) an.

§ 4 Organe

Organe der ACC-Jugend sind die Jugendversammlung (JVS) und der Jugendausschuß (JA).

§ 4.1 Jugendversammlung

An der Jugendversammlung können alle Mitglieder des ACC teilnehmen. Die JVS ist das oberste Organ der ACC-Jugend. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der ACC-Jugend, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sowie der 1. und 2. Jugendwart. Die Übertragung der Stimme an andere ist nicht zulässig. Das Stimmrecht der Jugendwarte erlischt mit der Entlastung des Jugendausschusses.

  1. Die JVS muß mindestens einmal im Jahr, spätestens fünf Wochen vor der Jahreshauptversammlung des ACC, stattfinden. Die Einberufung der JVS muß schriftlich durch den 1. Jugendwart, unter Angabe der Tagesordnung, zwei Wochen vorher erfolgen. Auf Antrag eines Fünftels der ACC-Jugend oder der Hälfte des Jugendausschusses muß der 1. Jugendwart eine außerordentliche JVS einberufen.
  2. Aufgabe der JVS sind: 
    - Festlegung der Betätigungsfelder des Jugendausschusses 
    - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes des Jugendausschusses. Die Kassenprüfung erfolgt durch den gewählten Kassenwart und Kassenprüfer des ACC. 
    - Entlastung und Wahl des Jugendausschusses in geheimer Wahl. 
    - Behandlung von Anträgen, die bis zum Versammlungsbeginn schriftlich vorgelegen haben. In der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge sind zu behandeln, wenn sie mit einfacher Mehrheit der Stimmen zugelassen werden. 
    - Die von ihr gewählten Jugendwarte der Jahreshauptversammlung des ACC zur Bestätigung vorschlagen. Bei Nichtbestätigung muß eine Neuwahl erfolgen, die dann endgültig ist.
  3. Für alle Abstimmungen und Wahlen ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen und der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des ACC.

§ 4.2 Jugendausschusses

Mitglieder des Jugendausschusses sind

  1. der 1. Jugendwart, Vorsitzender des JA
  2. der 2. Jugendwart, stellvertretender Vorsitzender des JA
  3. die Jugendsprecher
  4. die Beisitzer
Die Anzahl der stimmberechtigten JA-Mitglieder muß zu mindestens 50% aus Jugendlichen bestehen. Der 1. und 2. Jugendwart müssen das 18. Lebensjahr, JA-Mitglieder das 7. Lebensjahr vollendet haben. Sie vertreten die Interessen der ACC-Jugend nach innen und außen. Beide sind stimmberechtigte Mitglieder des ACC-Vorstandes. Die Jugendsprecher müssen Mitglieder der ACC-Jugend sein. Ihre Anzahl wird jährlich von der JVS neu bestimmt. Als Beisitzer ist jedes Mitglied des ACC, soweit es in der Jugendarbeit tätig ist, wählbar. Der JA organisiert die ACC-Jugendarbeit im Rahmen der Satzung, der JO und der JVS. Im weiteren verwaltet er den Jugendetat und berät über alle Belange der ACC- Jugend. Der JA ist für seine mit einfacher Mehrheit getroffenen Beschlüsse gegenüber der JVS verantwortlich. Die Sitzungen des JA finden nach Bedarf, mindestens vierteljährlich, so statt, daß der JA den Ablauf der JVS vorbereiten kann. Der 1. Jugendwart ist verpflichtet, den JA einzuberufen, wenn die Hälfte des JA dies schriftlich verlangt.

 

Stand 11/2003

Letzte Änderung am 26.08.2005 16:25 durch das Online-Team des ACC.
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